§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
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Nach Gewicht
- BVerfG, 30.05.1972 – 2 BvO 1/69, 2 BvO 2/69, 2 BvO 1/70, 2 BvO 2/70Keine Fortgeltung von § 26 Abs. 1 des Waffengesetzes 1938 als BundesrechtZitiert von 2
- BGH, 30.10.1970 – 2 StR 390/70
- VG München, 24.03.2025 – M 7 S 24.2006
- AG Eckernförde, 11.04.2025 – 5 Ls 590 Js 10010/22 jug
- VGH Bayern, 17.07.2025 – 24 CS 25.697Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2016 – OVG 11 S 1.16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 03.04.2017 – III-5 StS 1/14
- VG Oldenburg (Oldenburg), 21.11.2006 – 11 B 4846/06Zitiert von 2
- BGH, 26.07.1972 – 2 StR 152/72Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/26#abs-1 (1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/26#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen können, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden.